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Artikel 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als

  1. a) Standardgenehmigungen
  2. b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002780

Dokumentnummer

NOR40042106

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