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Artikel 25 SoSi-Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 25

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen zu errichten.

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