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Artikel 14 SoSi-Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 14

Berufskrankheiten

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

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