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Anlage D AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2025

Anlage D

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU :

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

  1. a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

  1. a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. es werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU ).
  2. mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
  3. es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40272500

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