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Anlage C AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2025

Anlage C

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der nassen Reinigung (Wäsche) von Verbrennungsgas aus Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

 

 

Antimon

ber. als Sb

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Arsen

ber. als As

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,06 mg/L

0,06 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,03 mg/L

0,03 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,15 mg/L

0,15 mg/L

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,15 mg/L

0,15 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Thallium

ber. als Tl

0,03 mg/L

0,03 mg/L

Zink

ber. als Zn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

- e)

Chlorid

ber. als Cl

f)

f)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N

e), g)

- h)

- h)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

2500 mg/L

i)

Sulfid

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC j)

ber. als C

30 mg/L k)

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB j)

ber. als O2

90 mg/L l)

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX m), ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE n)

0,05 ng/L

0,05 ng/L

   

  1. a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers
in Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

   

  1. c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
  2. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  4. f) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  5. g) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  6. h) Für Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
  7. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  8. j) Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
  9. k) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 40 mg/L.
  10. l) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 120 mg/L.
  11. m) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  12. n) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40272499

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