§ 3.
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
20002741
Dokumentnummer
NOR40041322
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
