§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
(6) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 3 Z 3 der MVW durchzuführen.
Schlagworte
Arbeitsstoff, Eigenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20002737
Dokumentnummer
NOR40214983
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