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Artikel 10 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

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