Lenkungsausschuss
§ 8.
(1) Dem Beirat wird ein Lenkungsausschuss beigegeben, der aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und einem Vertreter der Agentur besteht.
(2) Aufgabe des Lenkungsausschusses ist die Planung und Abstimmung des Arbeitsprogramms des Beirates.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20002618
Dokumentnummer
NOR40040059
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