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§ 8 Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2003

Lenkungsausschuss

§ 8.

(1) Dem Beirat wird ein Lenkungsausschuss beigegeben, der aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und einem Vertreter der Agentur besteht.

(2) Aufgabe des Lenkungsausschusses ist die Planung und Abstimmung des Arbeitsprogramms des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20002618

Dokumentnummer

NOR40040059

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