Artikel 10
BEFREIUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN
- 1. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften gewährt werden, gelten für den anderen Vertragsstaat und dessen Gebietskörperschaften.
- 2. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge den Organisationen dieses Vertragsstaats gewährt werden, deren Tätigkeit ausschließlich für religiöse, philosophische, wohltätige, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zwecke des Allgemeinwohls ausgeübt wird, gelten auch für solche Organisationen des anderen Vertragsstaats.
Schlagworte
Steuerermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20002586
Dokumentnummer
NOR40039642
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