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Artikel 10 DBA – Niederlande zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Artikel 10

BEFREIUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN

  1. 1. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften gewährt werden, gelten für den anderen Vertragsstaat und dessen Gebietskörperschaften.
  2. 2. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge den Organisationen dieses Vertragsstaats gewährt werden, deren Tätigkeit ausschließlich für religiöse, philosophische, wohltätige, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zwecke des Allgemeinwohls ausgeübt wird, gelten auch für solche Organisationen des anderen Vertragsstaats.

Schlagworte

Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20002586

Dokumentnummer

NOR40039642

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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