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Artikel 18 DBA – Estland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2002

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20002580

Dokumentnummer

NOR40039559

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