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§ 4 Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

Übergangsbestimmungen

§ 4.

(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, BGBl. Nr. 28/1990, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 2.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der in Abs. 1 zitierten Verordnung für den auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

20002556

Dokumentnummer

NOR40039411

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