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Artikel 5 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Artikel 5

Grenzabfertigung

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminal zu verlegen.

2. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Z 1 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039318

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