TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des folgenden Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20002542
Dokumentnummer
NOR40039329
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)