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§ 2 Unternehmensberatungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte

eingeschränkte Arbeitsvermittlung

§ 2.

Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002509

Dokumentnummer

NOR40039051

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