§ 3.
Die in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002435
Dokumentnummer
NOR40102606
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