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§ 3 Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

§ 3.

Die in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002435

Dokumentnummer

NOR40102606

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