Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b dieser Vereinbarung unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
- a) von Artikel 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
- b) von Artikel 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.
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