§ 0
Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Kurztitel
Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2002
Inkrafttretensdatum
03.05.2002
Langtitel
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
StF: BGBl. III Nr. 254/2002
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 8 des Beschlusses wurde am 4. November 1996 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss gemäß seinem Art. 8 mit 3. Mai 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ‑
entschlossen, die Errichtung einer immer bürgernäheren Union voranzutreiben,
unter Berücksichtigung des mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführten Statuts der Unionsbürgerschaft, der sich von der nationalen Staatsbürgerschaft unterscheidet und in keiner Weise an ihre Stelle tritt,
in dem Wunsch, die Verpflichtung nach Artikel 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen,
in der Erwägung, daß diese gemeinsame Schutzregelung dazu führen wird, daß die Identität der Union in Drittländern stärker wahrgenommen wird,
eingedenk dessen, daß die europäische Solidarität durch die Einführung einer gemeinsamen Regelung für den Schutz der Unionsbürger in Drittländern für die betroffenen Bürger noch deutlicher wahrnehmbar wird ‑
BESCHLIESSEN:
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