vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9. Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1952

Artikel 9.

Gebühren der Custodians of Enemy Property im Vereinigten Königreich.

Für allgemeine Verwaltungsausgaben haben die „Custodians of Enemy Property“ im Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der „Custodian Order“ angemessene Gebühren auf Geldbeträge und sonstiges Vermögen einzuheben, die auf Grund des vorliegenden Abkommens überwiesen oder freigegeben wurden. Sonstige Gebühren dürfen von einem „Custodian of Enemy Property“ im Vereinigten Königreich im Zusammenhange mit der Überweisung oder Freigabe von Geldbeträgen oder Vermögen nicht eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039719

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)