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Artikel 6. Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1952

Artikel 6.

Geld und sonstiges Vermögen in Österreich.

a) Im Rahmen der Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung hat die Österreichische Bundesregierung mit den in ihrer Macht stehenden Mitteln die Rückstellung aller Rechte jedweder Art von Personen des Vereinigten Königreiches in Österreich und die Rückgabe von in Österreich befindlichem Geld und sonstigem Vermögen, so wie es derzeit vorhanden ist, an die berechtigten Personen des Vereinigten Königreiches zu erleichtern, ohne daß die Österreichische Bundesregierung in diesem Zusammenhang irgendwelche Gebühren einhebt. Keine der Bestimmungen dieses Absatzes darf dahingehend ausgelegt werden, daß für Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der österreichischen Steuer- und Devisengesetzgebung oder der österreichischen Währungsgesetze Nr. 231/1945 und 250/1947 verlangt werden kann.

b) Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich unter Berücksichtigung der Erfordernisse der österreichischen Devisengesetzgebung alle Maßnahmen, die bisher von ihr oder von den Landesregierungen oder von irgendeiner Regierungsbehörde in Österreich getroffen wurden oder in Zukunft getroffen werden und Privilegien, Befreiungen, Erleichterungen, Ausnahmen und ähnliche Vorteile für österreichische Personen vorsehen, die Verlust oder Nachteil bezüglich Geld oder sonstiges Vermögen in Österreich auf Grund des Kriegszustandes oder der deutschen Besetzung Österreichs erlitten haben, auch auf Personen des Vereinigten Königreiches und auf deren Geld und sonstiges Vermögen in Österreich anzuwenden. Dieser Grundsatz ist vor allem in Ermessensfällen und bei allen Maßnahmen anzuwenden, die die Österreichische Bundesregierung, die Landesregierungen oder Regierungsbehörden in Österreich treffen mögen, um im Rechts- oder im Gnadenwege Rechte oder Verpflichtungen wiederherzustellen, deren vertragliche Grundlage seit dem 13. März 1938 willkürlich verändert worden ist.

Schlagworte

Steuergesetzgebung, Rechtsweg

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039716

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