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Artikel 4. Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1952

Artikel 4.

Freigabe von Vermögen im Vereinigten Königreich.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat den berechtigten Personen das Vermögen freizugeben, das am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens kraft der Custodian Order unter Kontrolle steht oder nachher unter Kontrolle kommt und einer österreichischen Person gehört oder für dieselbe verwahrt oder verwaltet wird, mit dem Vorbehalt, daß eine notwendige Liquidation oder ein ähnliches Verfahren, das am obengenannten Tage bereits im Gange ist, zu Ende geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039714

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