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Artikel 5 Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1964

Artikel 5

Die Republik Österreich wird der Volksrepublik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme die Wertpapiere und anderen Rechtstitel, die Gegenstand der Regelung nach Artikel 1 bilden und sich in der Verfügungsgewalt der österreichischen Bundesregierung befinden, übergeben.

Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme wird die Volksrepublik Bulgarien der Republik Österreich im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen liefern.

Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 wird die Republik Österreich der Volksrepublik Bulgarien im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der dort erwähnten Ansprüche notwendigen Informationen und Unterlagen liefern.

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