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Artikel 4 Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1964

Artikel 4

Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.

Desgleichen soll nichts in diesem Vertrag dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen österreichischer Staatsangehöriger, die auf Verpflichtungen Bulgariens aus zwischenstaatlichen Verträgen beruhen, beeinträchtigt wird.

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