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Anlage 1 DBA – Singapur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2002

Anlage 1

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Zu Artikel 13:

  1. 1.Im Sinne des Artikels 13 Absatz 2

Zu Artikel 22:

  1. 2.Bezieht eine in Österreich ansässige Person von einem Unternehmen Singapurs Einkünfte als echter stiller Gesellschafter nach österreichischem Recht, so wird die in Singapur gezahlte Steuer nach Artikel 22 Absatz 1 lit. b auf die österreichische Steuer angerechnet.3.Der Ausdruck „vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs“ in Artikel 22 Absatz 1 lit. c bezieht sich auf Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch im österreichischen Steuerrecht.

Zu Artikel 23:

  1. 4.Die Gewährung der nachstehenden Steuervergünstigungen oder steuerlichen Anreize durch Singapur gilt nicht als Diskriminierung auf Grund des Artikels 23:

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20002345

Dokumentnummer

NOR40037328

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