Artikel 28
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es kann jedoch jeder Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg dessen Kündigung mitteilen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und auf darauf folgende Jahre.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20002345
Dokumentnummer
NOR40037327
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)