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Artikel 19 DBA – Singapur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2002

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
  2. ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist,
  1. um die Dienste zu leisten.
  1. b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20002345

Dokumentnummer

NOR40037318

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