vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 DBA – Singapur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2002

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus oder in Zusammenhang mit einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20002345

Dokumentnummer

NOR40037316

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte