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Artikel 7 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Denkmalschutzeinrichtungen, Museen, Bibliotheken und Archiven beider Länder und ermutigen den direkten Austausch von entsprechenden Fachleuten.

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