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Artikel 9 Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2002

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

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