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Artikel 15 Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2002

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

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