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Artikel 6 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen (Belize)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

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