§ 0
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2002
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Unterzeichnungsdatum
26.05.1998
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
StF: BGBl. III Nr. 150/2002
Änderung
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 13 der Vereinbarung wurden am 8. März 1999 bzw. 10. Mai 1999 vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 13 mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Lärmausstoß
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20002120
Dokumentnummer
NOR30002321
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