Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und zu unterdrücken, einschließlich
- a) Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten wissentlich fördern, organisieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;
- b) Maßnahmen, durch die Geldinstitute und andere mit Finanzgeschäften befasste Branchen verpflichtet werden, die wirksamsten zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Stamm- und Gelegenheitskunden sowie Kunden, in deren Interesse Konten eröffnet werden, zu identifizieren, sowie ihr besonderes Augenmerk auf ungewöhnliche oder verdächtige Geschäfte zu richten und Geschäfte zu melden, die vermutlich von einer kriminellen Tätigkeit herrühren. Zu diesem Zweck erwägen die Vertragsstaaten,
- i) Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Eröffnung von Konten, deren Inhaber oder Nutznießer nicht identifiziert oder nicht identifizierbar sind, verboten wird, sowie Maßnahmen zu beschließen, durch die gewährleistet wird, dass diese Institute die Identität derjenigen, die diese Geschäfte tatsächlich tätigen, überprüfen;
- ii) hinsichtlich der Identifizierung von juristischen Personen Geldinstitute zu verpflichten, erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtliche Existenz und die Struktur des Kunden zu überprüfen, indem sie sich aus einem amtlichen Verzeichnis oder vom Kunden selbst oder aus beiden Quellen den Nachweis der Gründung erbringen lassen; hierzu gehören auch Angaben über den Namen des Kunden, die Rechtsform, die Anschrift, die Geschäftsführer und über Bestimmungen über die Befugnis der juristischen Person, Verpflichtungen einzugehen;
- iii) Bestimmungen zu erlassen, durch die Geldinstituten die Verpflichtung auferlegt wird, den zuständigen Behörden unverzüglich alle komplexen und ungewöhnlich umfangreiche Geschäfte sowie alle ungewöhnlichen Geschäftsschemen, die keinen erkennbar wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck haben, zu melden, ohne dabei befürchten zu müssen, dass sie, wenn sie ihren Verdacht in gutem Glauben melden, hierfür wegen der Nichtbeachtung einer Beschränkung der Offenlegung von Informationen strafrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;
- iv) Geldinstitute zu verpflichten, alle erforderlichen Akten über Inlands- und Auslandsgeschäfte mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie Folgendes erwägen:
- a) Maßnahmen zur Beaufsichtigung aller Einrichtungen, die Geldüberweisungen vornehmen; hierzu gehört beispielsweise auch deren Zulassung;
- b) praktisch durchführbare Maßnahmen zur Aufdeckung oder Überwachung des grenzüberschreitenden Transports von Bargeld und Inhaberpapieren, die strengen Sicherheitsbestimmungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwendung von Informationen unterliegen und in keiner Weise den freien Kapitalverkehr behindern.
(3) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht austauschen und Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern; dies geschieht insbesondere durch
- a) die Schaffung und Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen zwischen ihren zuständigen Stellen und Diensten zur Erleichterung eines sicheren und schnellen Austauschs von Informationen über alle Aspekte der in Artikel 2 genannten Straftaten;
- b) Zusammenarbeit bei der Durchführung von Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten betreffend
- i) die Identität, den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten von Personen, bei denen ein begründeter Verdacht der Beteiligung an derartigen Straftaten besteht;
- ii) die Bewegung von finanziellen Mitteln im Zusammenhang mit der Begehung derartiger Straftaten.
(4) Die Vertragsstaaten können Informationen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) austauschen.
Schlagworte
Stammkunde, Inlandsgeschäft, Verwaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032144
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