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Artikel 17 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2002

Artikel 17

Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20002016

Dokumentnummer

NOR40032143

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