Artikel 17
Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032143
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