Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieses Abkommens hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen:
- a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
- b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
- c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere jene über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001996
Dokumentnummer
NOR40031314
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