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Artikel 21 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 21

  1. 1. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. 2. Dieses Abkommen gilt für die Dauer- eines Jahres ab seinem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Rabat am 16. November 1990 in drei Urschriften in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Text maßgeben (Anm.: richtig: maßgebend).

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031111

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