vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 20

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Austausches aller erforderlichen statistischen oder anderer Angaben, und treten im Rahmen einer Gemischten Kommission auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031110

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)