Artikel 20
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Austausches aller erforderlichen statistischen oder anderer Angaben, und treten im Rahmen einer Gemischten Kommission auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031110
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