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Artikel 19 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 19

  1. 1. Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieses Abkommens kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen treffen:
  1. a) Verwarnung des betreffenden Unternehmers, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
  2. b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ihn vom Verkehr ausgeschlossen hat.
  1. 2. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die getroffenen Maßnahmen.
  2. 3. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragspartei getroffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031109

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