vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2002

Artikel 27

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030981

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)