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Artikel 26 Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2002

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden, aber nicht für Investitionen die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 3) unterliegen, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.

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3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. III Nr. 92/1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030980

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