Artikel 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20001983
Dokumentnummer
NOR40030968
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