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Artikel 8 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2002

Artikel 8

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.

(2) Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.

(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020

Gesetzesnummer

20001979

Dokumentnummer

NOR40030800

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