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Anlage 1 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Anlage 1

— MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:

Für das Kalenderjahr 1994:

5 000 Standardgenehmigungen

Für das Kalenderjahr 1995 und die Folgejahre:

8 000 Standardgenehmigungen

  

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und kroatischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EG W idF 2944/93/EWG .

(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:

  1. a) Emissonsstandards:

 

  • –Rauchgastrübung

– ECE R 24.03

oder

– EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

oder

§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

  • –Abgase

– ECE R 49.02

oder

– EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

oder

§ 1d KDV

  • –Lärm

– ECE R 51.01

oder

– EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

oder

§ 8 KDV

  1. b) Sicherheitstechnische Standards:

 

  • –Antiblockiervorrichtung (ABV)

– ECE R 13.06

oder

– EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder

§ 3g KDV

  • –Verlangsameranlage

– ECE R 13.06

oder

– EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder

§ 3e KDV

  

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001939

Dokumentnummer

NOR40030290

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