Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung gründen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001939
Dokumentnummer
NOR40030287
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