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Artikel 27 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 27

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten ab dem 1. Juli 1997 am Sitz der Vereinten Nationen 24 Monate lang zur Unterzeichnung auf.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029779

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