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Artikel 25 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 25

Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung eines Sondervereinbarung zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so daß beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029777

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