Artikel 25
Verhältnis zu Sondervereinbarungen
Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung eines Sondervereinbarung zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so daß beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029777
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