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Artikel 24 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 24

Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um die Anwendung ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile Anlaß geben könnten.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029776

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