Artikel 22
Freizügigkeit
Die Freizügigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wie auch der anderen in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen wird weder durch Verwaltungsmaßnahmen noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt; dies gilt für die Anreise zum und die Abreise vom Sitz des Gerichtshofs sowie für die Anreise zu dem und die Abreise von dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt oder seine Aufgaben anderweitig wahrnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029774
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