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Artikel 22 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 22

Freizügigkeit

Die Freizügigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wie auch der anderen in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen wird weder durch Verwaltungsmaßnahmen noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt; dies gilt für die Anreise zum und die Abreise vom Sitz des Gerichtshofs sowie für die Anreise zu dem und die Abreise von dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt oder seine Aufgaben anderweitig wahrnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029774

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